Satzung - Spielmannszug Pelm e.V.

Spielmannszug "Grün-Weiß" Pelm e.V.
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Satzung
Satzung des Spielmannszug "Grün-Weiß" Pelm


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Spielmannszug Grün-Weiß Pelm e.V." und hat seinen Sitz in Pelm. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Wittlich einge­tragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im   Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche   Zwecke.
3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,   oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der satzungsmäßigen Zwecke hat die gleiche Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieser Entschluss muss enthalten, dass das Vermögen der Gemeinde Pelm mit der Bestimmung zugewendet wird, das sie es zeitnah und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 5 Mitgliedschaft

1)  Der Verein führt:
  a) aktive Mitglieder
  b) inaktive Mitglieder
  c) Ehrenmitglieder
2)  Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand ein schriftlicher oder mündlicher  Antrag einzureichen. Bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres  ist das Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2)  Das Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung die Satzung  anzuerkennen und zu beachten.

§ 7 Erlöschung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a)  durch den Tod des Mitgliedes,
b)  durch schriftliche Austrittserklärung,
c) durch Ausschluss durch den Vorstand. Dieser Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied trotz wiederholter Mahnungen gegen die Satzung vergeht, sich unkameradschaftlich verhält und den Vereinsbetrieb stört. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anzurufen.
2)  Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Recht an den  Verein.

§ 8 Rechte und Pflichten

1) Jedes Mitglied über 14 Jahre ist stimmberechtigt.
2)  Jedes Mitglied über 18 Jahre hat ein passives Wahlrecht.
3)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag pünktlich zu entrichten, den Verein nach   besten Kräften zu fördern und die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung   eines geordneten Probenablaufs und Spielbetriebes zu beachten.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1)  Jedes Mitglied über 18 Jahre zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und   dessen Zeitpunkt der Entrichtung von der Mitgliederversammlung bestimmt   werden.
2)  Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung der Vereinszwecke
    (siehe § 2) zu verwenden.

§ l0 Organe

Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

-  Entgegennahme des jährlich vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer;
-  Entlastung des Vorstandes und des Beirates;
-  Wahl des Vorstandes;
-  Wahl des Beirates;
-  Ernennung von Ehrenmitgliedern;
-  Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates;
-  Entscheidung über den Erhalt der Mitgliedschaft in Berufungsfällen;
-  Änderung der Satzung;
-  Auflösung des Vereines;

Satzungsänderungen, die aufgrund von Verfügungen des Registergerichtes notwendig sind, können Vorstand und Beirat gemeinsam allein beschließen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 12 Verfahren bei Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Hierbei teilt er die vom Vorstand und Beirat zusammengestellte Tagesordnung mit. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden erfolgt in schriftlicher Form:
1. Durch einen Aushang am Schwarzen Brett
2. Durch Veröffentlichung im Verbandsgemeinde-Mitteilungsblatt.
Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Jedes stimmberechtigte anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich bei
a) Änderung der Satzung
b) Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Wahlen müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder beantragt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 13 Vorstand/Beirat

1)  Der Vorstand wird gebildet durch
a)  1. Vorsitzender
b)  2. Vorsitzender (l, Stellvertreter)
c)  Schriftführer
d)  Kassenwart
 Der Beirat wird gebildet durch
a) Kassierer der Beiträge
b) Zeugmeister
c) Ausbilder der Trommler
d) Ausbilder der Flötisten
e) Vertreter der Jugend
f) Beisitzer (1 inaktives Mitglied)
2)  Der Vorstand/Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3)  Der Vorstand lädt den Beirat zu allen Vorstandssitzungen.
Vorstands- und Beiratsmitglieder sind untereinander gleichermaßen stimmberechtigt.
4)  Der l. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, ruft die Mitgliederversammlung ein.
5)  Vorstand und Beirat können den Ausschluss von Mitgliedern beschließen.
6)  Alle Vorstands- und Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 14 Uniformen und Instrumente

1)  Uniformen und Instrumente werden vom Verein angeschafft und den aktiven Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
2)  Jedes Mitglied verpflichtet sich, die ihm anvertrauten Uniformstücke und Instrumente in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und zu verwahren. Bei Aufgabe der aktiven Tätigkeit sind die ihm anvertrauten Sachen in sauberem Zustand umgehend beim Zeugmeister abzugeben.

§ 15 Proben

1)  Jeder Aktive hat zu den angesetzten Proben möglichst regelmäßig und pünktlich zu erscheinen.
2)  Den von den Ausbildern getroffenen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.

§ 16 Versicherung

Der Verein versichert seine Mitglieder gegen Unfall und Haftpflicht

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Inhalt der alten Satzung wird gleichzeitig aufgehoben.
Pelm, im Januar 2018
Eingetragen in das Vereinsregister - VR 716 -556a Wittlich, den 14.11.1989
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